Satzung
Deutscher Camping-Club e.V.
Landesverband Münsterland e.V.
Kreis-Camping-Club Recklinghausen e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Kreis-Camping-Club (KCC) Recklinghausen im DCC. Sein Sitz ist in Recklinghausen. Der Verein ist ein Kreisclub im Sinne des § 14 der Satzung des Deutschen Camping-Club e.V. und als solcher eine Untergliederung des Landesverbandes Münsterland e.V. im DCC. Die Satzung des DCC ist für ihn verbindlich.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Ziel
Der KCC Recklinghausen bezweckt den Zusammenschluß von im DCC organisierten Campern. Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) die Durchführung von Campingfahrten auf sportlicher Basis
b) der Erfahrungsaustausch anläßlich von Clubabenden
c) die Werbung für den Campinggedanken
d) die Werbung neuer Mitglieder für den DCC
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Deutschen Camping-Club e.V. ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum KCC Recklinghausen
§ 5 Aufnahme
Jedes DCC-Mitglied kann in den KCC Recklinghausen aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Clubsatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches erfolgt ohne Angabe von Gründen und bedarf der Schriftform.
§ 6 Beitrag
Der KCC Recklinghausen erhebt einen Jahresbeitrag. Über dessen Höhe und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im KCC Recklinghausen endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC.
Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt aus dem KCC Recklinghausen läßt die Mitgliedschaft im DCC unberührt.
§ 8 Ausschluß
Der Ausschluß aus dem KCC Recklinghausen erfolgt bei grober Verletzung der Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Er wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder für den Ausschluß sind. Dieser Beschluß muß dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Organe des Clubs
Die Organe des KCC Recklinghausen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KCC Recklinghausen. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über Anträge des KCC Recklinghausen zur
Delegiertenversammlung des Landesverbandes Münsterland e.V.
d) Festsetzung des Beitrages
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung hierzu muß in der Zeitschrift „Camping“ mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
Die Einladung kann auch unter Einhaltung der gleichen Frist schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand ferner einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand zugehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder bedürfen:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Clubs
c) Mißtrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes
c) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
c) Kassenwart
e) Zelt-, Caravan- und Touristik-Referenten
f) Sport- und Jugendwart
Geschäftsführender Vorstand sind
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Diese vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Geschäftsführende Vorstand innerhalb eines Monats ein anderes Mitglied des KCC Recklinghausen kommissarisch mit der Übernahme der Aufgaben des freigewordenen Amtes zu beauftragen. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dieses Amt. Die Amtszeit des Beauftragten läuft bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand hat u. a. die Aufgabe, am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und Kassenbericht zu erstellen und diese und das Protokoll der Jahreshauptversammlung unverzüglich, spätestens bis zum 28. Februar des folgenden Jahres, dem Vorstand des Landesverbandes Münsterland e.V. zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Jahreshauptversammlung
Die einmal jährlich einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
b) Jahresbericht des Vorstandes
c) Kassenbericht des Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen
g) Wahl der Delegierten zur JHV des LV Münsterland e.V.
h) Anträge
i) Verschiedenes
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind wie unter § 10, jedoch vier Wochen vor der JHV einzureichen.
§ 13 Kassenprüfer
Die JHV wählt zwei Kassenprüfer, von denen im Wechsel jährlich einer neu gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben am Schluß des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der JHV über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Clubs
Der Antrag auf Auflösung des Clubs ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen einen Punkt entscheidet und im Falle der Auflösung die Liquidatoren bestellt.
Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung in der Zeitschrift „Camping“ oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Zu dieser Mitgliederversammlung sind der Vorstand des DCC sowie der Vorstand des LV Münsterland e.V. schriftlich vier Wochen vorher einzuladen.
Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt an den Landesverband Münsterland e.V.
Recklinghausen, 08.01.1986
Unterschriften:
gezeichnet Gerhard Röhl Renate Kuchinke
Norbert Kuchinke Inge Heiligenpahl
Irmtraut Müller Gisela Kazmierczak
Helmut Heiligenpahl Bernd Ahlers
Alfred Kazmierczak Helga Schroerlücke
Helmut Müller Gertrud Röhl